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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Eventmodulen und die Durchführung von Komplettprogrammen

 

Vertragspartner

Der Vertrag besteht zwischen dem in der Auftragsbestätigung (AB) angegebenen Besteller bzw. dessen Vertreter(n) im folgenden Auftraggeber (AG), und Stürmer Freizeittechnik, Dillinger Str. 65, 66793 Saarwellingen, vertreten durch Herrn Alexander Stürmer, im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt.

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung der in im jeweiligen Angebot oder in der AB näher bezeichneten Geräte, ggf. mit Zubehör bzw. die Durchführung der dort beschriebenen Aktionsprogramme. Aus dem Angebot bzw. der AB sind die Zeiten für Anlieferung, Inbetriebnahme, Abbau, Aktionsort und Aktionszeit sowie die Kosten für die Aktion ersichtlich.
Bestimmungsgemäßer Einsatz
Die Geräte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden, wofür der AG bei Aktionen ohne Betreuung garantiert. Änderungen an den Geräten, sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern ist ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht gestattet. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen, Abnahmen, Anmeldungen (z.B. GEMA) o.ä. für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des AG.

Transport, Auf- / Abbau

Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der AG geeignetes Hilfspersonal ab. Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrags. Das Ablassen der Luft am Ende der Veranstaltung sowie der Abbau erfolgen in Anwesenheit des AN. Der AG stellt eine ebenerdige, waagerechte und saubere Fläche ausreichender Größe zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung geräumt, und mit einem Transporter mit Anhänger erreichbar ist (Durchfahrthöhe 4m). Nicht geeignet zur Aufstellung von Luftkissen- Spiel- und Aktionsgeräten sind Flächen mit starken Unebenheiten oder scharfkantigem Bodenbelag. Kosten für Wartezeiten die dem AN durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen trägt der AG. Entsprechendes gilt für hierdurch notwendig werdende erneute Anfahrten. Sofern ein Aufbau wegen mangelhafter Voraussetzungen nicht erfolgen kann, entbindet dies den AG nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die Entscheidung über die Geeignetheit des Aufstellplatzes liegt auschließlich beim Veranstaltungsbetreuer des AN vor Ort.
Die Gerätschaften müssen zum vereinbarten Termin vollständig zur Rücknahme durch den AN bereitstehen. Ist eine Rücknahme nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der AN für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich Miete fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung. Auch eventuell notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem verursachenden AG berechnet.
Die Verankerung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, mittels Erdnägeln. Bei starkem Wind, Sturm, Gewitter oder Windböen muß aus Sicherheitsgründen bei Luftkissenspiel- und Aktionsgeräten die Luft abgelassen und diese gegen Wegblasen und Beschädigung gesichert werden. Ansonsten müssen die Geräte bis zum Eintreffen unseres Abbau-Mitarbeiters aufgeblasen bleiben, damit sich dieser vom ordnungsgemäßen Zustand der Geräte überzeugen kann. Bei bereits abgelassener Luft müssen die Geräte erneut aufgeblasen werden, wodurch dem AG ggf. zusätzliche Kosten entstehen.

Abholgeräte

Bei Abholgeräten erfolgt der Transport sowie der Auf- und Abbau durch den AG gemäß den Vorgaben in der Betriebsanweisung der jeweiligen Geräte.
Die Haftung des AG für die Mietsache beginnt mit der Übergabe und endet nach erfolgter Endkontrolle durch uns. Eventuelle Mängel an der Mietsache sind dem AN unverzüglich nach Inbetriebnahme mitzuteilen. Zum Transport sind seitens des AG ausreichend große Fahrzeuge vorzusehen um Beschädigungen an der Mietsache zu vermeiden. Bei nicht adäquaten Fahrzeugen kann der AN die Übergabe der Mietsache ganz oder teilweise ablehnen, was den AG nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet.
Die Geräte müssen dem AN zum vereinbarten Termin sauber, ordnungsgemäß verpackt und vollständig mit Zubehör zur Verfügung stehen. Mehraufwand durch unsachgemäße Rückgabe oder Verpackung wird dem verursachenden AG in Rechnung gestellt. Sofern der AN die Mietgegenstände bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann entbindet dies den AG nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Ver-antwortungsbereich entstanden sind. In diesem Fall erfolgt eine Nachberechnung.
Die Termine, Abhol- und Rückgabeadresse sowie die Uhrzeiten in der AB sind in jedem Fall verbindlich und strikt einzuhalten.

Beaufsichtigung der Geräte

Eine permanente Beaufsichtigung der Geräte ist zwingend erforderlich. Für alle Geräte / Aktionen für die die Betreuung durch den AN nicht vorgesehen ist, verpflichtet sich der AG diese durch geeignetes, erwachsenes Betreuungspersonal ununterbrochen zu beaufsichtigen und garantiert den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Einhaltung der Teilnahmeregeln.
Eine Einweisung in die Funktionsweise und die Sicherheitsregeln erhält der AG bei Übergabe. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom AG mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.
Bei Geräten / Aktionen mit Beaufsichtigung durch Personal des AN sorgt dieses für die ordnungsgemäße Benutzung der Geräte und die Einhaltung der ausgehängten Teilnahme- und Sicherheitsregeln, wobei der AG es nach besten Kräften unterstützt. Das Aufsichtspersonal behält sich vor, Personen, die gegen o.g. Regeln verstoßen oder durch ihr Verhalten ein Risiko darstellen von der weiteren Teilnahme am Spiel- und Aktionsbetrieb auszuschließen. In diesem Fall und bei drohender Gefahr können einzelne Geräte zeitweilig oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.
Der AG stellt für die Fahrzeuge des AN kostenlose Parkmöglichkeiten in der Nähe des Aktionsorts zur Verfügung. Eventuell notwendige Einfahrtsscheine, Parkausweise usw. müssen dem AN rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Das Personal des AN erhält im Rahmen des üblichen kostenlos Erfrischungsgetränke sowie bei Aktionszeiten über 5 Std. pro Person einen warmen Imbiss und 1/2 Std. Pause. Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken sorgt der AG für eine sichere Verwahrung / Bewachung der Gerät-schaften zwischen den Aktionszeiten. Für Aktionspausen gilt entsprechendes.

Energiebedarf

Zum Betrieb wird während der Betriebszeit sowie zum Auf- und Abbau pro Gerät ein Stromanschluß, je nach Gerät Schukosteckdose 230V-16A oder CEE-Steckdose 400V 16A - 32A mit Fehlerstromschutzeinrichtung, in maximal 10m Entfernung zum jeweiligen Gerät benötigt und vom AG bereitgestellt.

Haftung

Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl an Gerätschaften des AN sowie die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der AG in vollem Umfang, auch wenn diese durch Dritte herbeigeführt werden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen. Ebenso haftet der AG für Unfälle die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Er stellt den AN von Schadenersatzleistungen die sich aus der Benutzung der Geräte oder der Teilnahme an den Aktionen ergeben frei, soweit die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit  nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Für alle sonstigen Schäden haftet der AN nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Benutzung von Luftkissenspiel- und Aktionsgeräten ist nur ohne Schuhwerk zulässig und geschieht, wie die Teilnahme an allen anderen Aktionen, auf eigene Gefahr der jeweiligen Teilnehmer.

Ausfall von Geräten

Bei einem nicht durch den AG verursachten Ausfall von Geräten oder Teilen davon vor oder während der Veranstaltung bemüht sich der AN im Bereich seiner Möglichkeiten um eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Schadensersatzleistungen werden hiermit jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Ausfall nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN zurückzuführen ist. Die Höhe eines möglichen Schadenersatzes ist maximal der Mietpreis für die betreffende Aktion bzw. das betreffende Gerät.
Der AN ist über einen Schaden unverzüglich telefonisch zu informieren (ggf. Nachricht auf Anrufbeantworter).
Sofern der AG für den Schaden verantwortlich ist, erfolgt eine Berechnung für die Behebung nach entstandenem Aufwand. Bei Abholgeräten sind diese dem AN zur Behebung des Schadens kostenfrei anzuliefern.

Verbindlichkeit

Buchungen werden bei Annahme durch den AN und Erstellen der AB für beide Seiten bindend. Bei Terminänderungen (Absagen oder Verschiebungen) durch den AG trägt dieser die dem AN entstanden Kosten, jedoch mindestens 50 % des vereinbarten Mietpreises. Bei kurzfristigen Änderungen (weniger als zwei Wochen vor dem ursprünglich gebuchten Veranstaltungstermin) wird der gesamte Mietpreis berechnet, sofern der AN die Geräte nicht mehr anderweitig einsetzen kann. Jegliches Veranstaltungsausfallrisiko, auch Wetterrisiko liegt beim AG.Dem AG wird grundsätzlich der Nachweis gestattet,dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

Datenschutz

Die Kunden- und Auftragsdaten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Preise / Zahlung

Der Rechnungsendbetrag ist zahlbar ohne Abzug unmittelbar nach der Veranstaltung. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung spätestens 8 Kalendertage nach Veranstaltungsende ein. Alle nicht vereinbarten Abzüge werden nachgefordert. Die Zahlung / Höhe der Zahlung kann nicht vom Erfolg der Veranstaltung oder der Geräte / Aktionen abhängig gemacht werden.

Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Eventmodulen und die Durchführung von Komplettprogrammen gelten, jeweils in der neuesten Fassung (einsehbar unter www.stuermer.de/agb), für alle Geschäftsbeziehungen als vereinbart, sofern keine weiteren schriftlichen Verträge bestehen, die sie in einzelnen Punkten oder insgesamt ersetzen oder ergänzen. Für alle in bestehenden Verträgen nicht aufgeführten Vereinbarungen erlangen die entsprechenden Punkte dieser AGB Gültigkeit. Der AN widerspricht hiermit ausdrücklich allen anders lautenden Bedingungen des Bestellers. Als Erfüllungsort gilt D-66793 Saarwellingen, als Gerichtsstand D-66822 Lebach als vereinbart. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Teile dieser AGB im Einzelfall unwirksam oder nicht anwendbar sein so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

(c) 2006 Stürmer Freizeittechnik D-66793 Saarwellingen

 

 

 

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