| Vertragspartner
Der Vertrag besteht zwischen dem in der
Auftragsbestätigung (AB) angegebenen Besteller bzw. dessen Vertreter(n)
im folgenden Auftraggeber (AG), und Stürmer Freizeittechnik, Dillinger
Str. 65, 66793 Saarwellingen, vertreten durch Herrn Alexander Stürmer, im
folgenden Auftragnehmer (AN) genannt.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung
der in im jeweiligen Angebot oder in der AB näher bezeichneten Geräte,
ggf. mit Zubehör bzw. die Durchführung der dort beschriebenen
Aktionsprogramme. Aus dem Angebot bzw. der AB sind die Zeiten für
Anlieferung, Inbetriebnahme, Abbau, Aktionsort und Aktionszeit sowie die
Kosten für die Aktion ersichtlich.
Bestimmungsgemäßer Einsatz
Die Geräte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht
überlastet werden, wofür der AG bei Aktionen ohne Betreuung garantiert.
Änderungen an den Geräten, sowie das Anbringen von Beschriftungen,
Schildern oder Aufklebern ist ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht
gestattet. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen,
Abnahmen, Anmeldungen (z.B. GEMA) o.ä. für den Betrieb der Geräte oder
die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kostenmäßig im
Verantwortungsbereich des AG.
Transport, Auf- / Abbau
Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt
der AG geeignetes Hilfspersonal ab. Dauer und Anzahl der Helfer richten
sich nach dem Umfang des Auftrags. Das Ablassen der Luft am Ende der
Veranstaltung sowie der Abbau erfolgen in Anwesenheit des AN. Der AG
stellt eine ebenerdige, waagerechte und saubere Fläche ausreichender
Größe zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung geräumt, und
mit einem Transporter mit Anhänger erreichbar ist (Durchfahrthöhe 4m).
Nicht geeignet zur Aufstellung von Luftkissen- Spiel- und Aktionsgeräten
sind Flächen mit starken Unebenheiten oder scharfkantigem Bodenbelag.
Kosten für Wartezeiten die dem AN durch fehlendes Hilfspersonal oder
mangelhafte Platzverhältnisse entstehen trägt der AG. Entsprechendes
gilt für hierdurch notwendig werdende erneute Anfahrten. Sofern ein
Aufbau wegen mangelhafter Voraussetzungen nicht erfolgen kann, entbindet
dies den AG nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die Entscheidung
über die Geeignetheit des Aufstellplatzes liegt auschließlich beim
Veranstaltungsbetreuer des AN vor Ort.
Die Gerätschaften müssen zum vereinbarten Termin vollständig zur
Rücknahme durch den AN bereitstehen. Ist eine Rücknahme nach Beendigung
des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der AN
für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich Miete fordern. Unberührt
hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere
eines solchen von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der
Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung. Auch eventuell notwendige
Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem
verursachenden AG berechnet.
Die Verankerung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, mittels
Erdnägeln. Bei starkem Wind, Sturm, Gewitter oder Windböen muß aus
Sicherheitsgründen bei Luftkissenspiel- und Aktionsgeräten die Luft
abgelassen und diese gegen Wegblasen und Beschädigung gesichert werden.
Ansonsten müssen die Geräte bis zum Eintreffen unseres
Abbau-Mitarbeiters aufgeblasen bleiben, damit sich dieser vom
ordnungsgemäßen Zustand der Geräte überzeugen kann. Bei bereits
abgelassener Luft müssen die Geräte erneut aufgeblasen werden, wodurch
dem AG ggf. zusätzliche Kosten entstehen.
Abholgeräte
Bei Abholgeräten erfolgt der Transport
sowie der Auf- und Abbau durch den AG gemäß den Vorgaben in der
Betriebsanweisung der jeweiligen Geräte.
Die Haftung des AG für die Mietsache beginnt mit der Übergabe und endet
nach erfolgter Endkontrolle durch uns. Eventuelle Mängel an der Mietsache
sind dem AN unverzüglich nach Inbetriebnahme mitzuteilen. Zum Transport
sind seitens des AG ausreichend große Fahrzeuge vorzusehen um
Beschädigungen an der Mietsache zu vermeiden. Bei nicht adäquaten
Fahrzeugen kann der AN die Übergabe der Mietsache ganz oder teilweise
ablehnen, was den AG nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet.
Die Geräte müssen dem AN zum vereinbarten Termin sauber, ordnungsgemäß
verpackt und vollständig mit Zubehör zur Verfügung stehen. Mehraufwand
durch unsachgemäße Rückgabe oder Verpackung wird dem verursachenden AG
in Rechnung gestellt. Sofern der AN die Mietgegenstände bei Rückgabe
nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann entbindet
dies den AG nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in
seinem Ver-antwortungsbereich entstanden sind. In diesem Fall erfolgt eine
Nachberechnung.
Die Termine, Abhol- und Rückgabeadresse sowie die Uhrzeiten in der AB
sind in jedem Fall verbindlich und strikt einzuhalten.
Beaufsichtigung der Geräte
Eine permanente Beaufsichtigung der Geräte
ist zwingend erforderlich. Für alle Geräte / Aktionen für die die
Betreuung durch den AN nicht vorgesehen ist, verpflichtet sich der AG
diese durch geeignetes, erwachsenes Betreuungspersonal ununterbrochen zu
beaufsichtigen und garantiert den bestimmungsgemäßen Einsatz und die
Einhaltung der Teilnahmeregeln.
Eine Einweisung in die Funktionsweise und die Sicherheitsregeln erhält
der AG bei Übergabe. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom AG
mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.
Bei Geräten / Aktionen mit Beaufsichtigung durch Personal des AN sorgt
dieses für die ordnungsgemäße Benutzung der Geräte und die Einhaltung
der ausgehängten Teilnahme- und Sicherheitsregeln, wobei der AG es nach
besten Kräften unterstützt. Das Aufsichtspersonal behält sich vor,
Personen, die gegen o.g. Regeln verstoßen oder durch ihr Verhalten ein
Risiko darstellen von der weiteren Teilnahme am Spiel- und Aktionsbetrieb
auszuschließen. In diesem Fall und bei drohender Gefahr können einzelne
Geräte zeitweilig oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.
Der AG stellt für die Fahrzeuge des AN kostenlose Parkmöglichkeiten in
der Nähe des Aktionsorts zur Verfügung. Eventuell notwendige
Einfahrtsscheine, Parkausweise usw. müssen dem AN rechtzeitig zur
Verfügung gestellt werden.
Das Personal des AN erhält im Rahmen des üblichen kostenlos
Erfrischungsgetränke sowie bei Aktionszeiten über 5 Std. pro Person
einen warmen Imbiss und 1/2 Std. Pause. Bei Veranstaltungen, die sich
über mehrere Tage erstrecken sorgt der AG für eine sichere Verwahrung /
Bewachung der Gerät-schaften zwischen den Aktionszeiten. Für
Aktionspausen gilt entsprechendes.
Energiebedarf
Zum Betrieb wird während der Betriebszeit
sowie zum Auf- und Abbau pro Gerät ein Stromanschluß, je nach Gerät
Schukosteckdose 230V-16A oder CEE-Steckdose 400V 16A - 32A mit
Fehlerstromschutzeinrichtung, in maximal 10m Entfernung zum jeweiligen
Gerät benötigt und vom AG bereitgestellt.
Haftung
Für
Schäden, Zerstörung, Diebstahl an Gerätschaften des AN sowie die daraus
resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der AG in vollem Umfang,
auch wenn diese durch Dritte herbeigeführt werden, es sei denn, sie
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen. Ebenso haftet der AG für Unfälle
die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Er stellt den AN von
Schadenersatzleistungen die sich aus der Benutzung der Geräte oder der
Teilnahme an den Aktionen ergeben frei, soweit die Schäden an Leben, Körper
oder Gesundheit nicht auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder
dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Für alle sonstigen Schäden haftet
der AN nur bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Benutzung von Luftkissenspiel- und
Aktionsgeräten ist nur ohne Schuhwerk zulässig und geschieht, wie die
Teilnahme an allen anderen Aktionen, auf eigene Gefahr der jeweiligen
Teilnehmer.
Ausfall von Geräten
Bei einem nicht durch den AG verursachten
Ausfall von Geräten oder Teilen davon vor oder während der Veranstaltung
bemüht sich der AN im Bereich seiner Möglichkeiten um eine Reparatur
oder Ersatzbeschaffung. Schadensersatzleistungen werden hiermit jedoch
ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Ausfall nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des AN zurückzuführen ist. Die Höhe eines
möglichen Schadenersatzes ist maximal der Mietpreis für die betreffende
Aktion bzw. das betreffende Gerät.
Der AN ist über einen Schaden unverzüglich telefonisch zu informieren
(ggf. Nachricht auf Anrufbeantworter).
Sofern der AG für den Schaden verantwortlich ist, erfolgt eine Berechnung
für die Behebung nach entstandenem Aufwand. Bei Abholgeräten sind diese
dem AN zur Behebung des Schadens kostenfrei anzuliefern.
Verbindlichkeit
Buchungen werden bei Annahme durch den AN
und Erstellen der AB für beide Seiten bindend. Bei Terminänderungen
(Absagen oder Verschiebungen) durch den AG trägt dieser die dem AN
entstanden Kosten, jedoch mindestens 50 % des vereinbarten Mietpreises.
Bei kurzfristigen Änderungen (weniger als zwei Wochen vor dem
ursprünglich gebuchten Veranstaltungstermin) wird der gesamte Mietpreis
berechnet, sofern der AN die Geräte nicht mehr anderweitig einsetzen
kann. Jegliches Veranstaltungsausfallrisiko, auch Wetterrisiko liegt beim
AG.Dem AG wird grundsätzlich der Nachweis gestattet,dass ein Schaden oder
eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale ist.
Datenschutz
Die Kunden- und Auftragsdaten werden
elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte
erfolgt nicht.
Preise / Zahlung
Der Rechnungsendbetrag ist zahlbar ohne
Abzug unmittelbar nach der Veranstaltung. Zahlungsverzug tritt ohne
Mahnung spätestens 8 Kalendertage nach Veranstaltungsende ein. Alle nicht
vereinbarten Abzüge werden nachgefordert. Die Zahlung / Höhe der Zahlung
kann nicht vom Erfolg der Veranstaltung oder der Geräte / Aktionen
abhängig gemacht werden.
Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Eventmodulen und die Durchführung von
Komplettprogrammen gelten, jeweils in der neuesten Fassung (einsehbar
unter www.stuermer.de/agb), für alle Geschäftsbeziehungen als
vereinbart, sofern keine weiteren schriftlichen Verträge bestehen, die
sie in einzelnen Punkten oder insgesamt ersetzen oder ergänzen. Für alle
in bestehenden Verträgen nicht aufgeführten Vereinbarungen erlangen die
entsprechenden Punkte dieser AGB Gültigkeit. Der AN widerspricht hiermit
ausdrücklich allen anders lautenden Bedingungen des Bestellers. Als
Erfüllungsort gilt D-66793 Saarwellingen, als Gerichtsstand D-66822
Lebach als vereinbart. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sollten einzelne Teile dieser AGB im Einzelfall unwirksam
oder nicht anwendbar sein so berührt dies nicht die Gültigkeit der
übrigen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt,
die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle
Regelungslücken.
(c) 2006 Stürmer Freizeittechnik D-66793
Saarwellingen |