Bingo und der Einsatz in der Werbung. 

Dieses Spiel, der Urvater unseres Zahlenlottos, wird schon seit einiger Zeit gerne im Rahmen der Werbung eingesetzt. Große Illustrierte und Boulevardblätter spielen das aus England importierte Bingo-System "15 aus 90". Der Sinn ist klar: Aufmerksamkeit erzielen und neue Kunden gewinnen. Neue Kunden möchten Sie doch sicher auch gewinnen?

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Na also, dann veranstalten Sie für Ihre bestehenden und zukünftigen Kunden ein Bingo-Spiel. 

Sie meinen - "Unsinn - , und ich hab doch nur ein kleines Geschäft". Aber Sie werben doch auch in der gleichen Zeitung, in der der Einkaufsmarkt ein doppelseitiges Inserat schaltet, nur eben kleiner. Und genau so können Sie das Gleiche Bingo-Spiel veranstalten - nur im Kleineren, auf Ihr Geschäft zugeschnittenen Rahmen.

 

Wie spiele Ich Bingo? 

Über den Zweck des Bingo-Spiels sind Sie sich nun im Klaren. Sie müssen jetzt nur noch den Ablauf des Spiels individuell Gestalten. Dazu einige Anregungen:

Die geschlossene Aktion: 

Sie veranstalten zum Beispiel am verkaufsoffenen Samstag alle zwei Stunden eine oder mehrere Ziehungen in Ihrem Ladengeschäft.

Die offene Aktion: 

Das Spiel dauert eine bestimmte Zeit, z.B. eine Woche. Jeden Tag werden fünf bis zehn Zahlen gezogen und im Schaufenster bekannt gegeben. Wer als Erster alle Zahlen auf seinem Ticket angekreuzt hat, ist für dieses mal der Gewinner. Natürlich können Sie die Gewinne auch verteilen, indem Sie kleinere Preise für komplette Reihen und den Hauptgewinn für das komplette Ticket ausgeben.

 

Im Laufe der Zeit werden Sie sicher immer neue Varianten erfinden, die Ihre Kunden oder Gäste begeistert mitspielen. Im sogenannten "Amerikanischen System - 25 aus 75" werden 25 Zahlen, genauer 24 und ein Joker im Quadrat ausgespielt. Im Bingogerät sind dann nur die Kugeln mit den Zahlen 1 - 75. Als Gewinnzahlenmuster nebenstehend einige von vielen Möglichkeiten:

 

 

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Bingoticket 15 aus 90 mit 3 Reihen à 5 Gewinnzahlen. Dieses System wird mit 90 Gewinnkugeln gespielt.

 

  O - Bingo

  X - Bingo

  Z - Bingo

Sie sehen, daß auch Sie in der Lage sind, das für Sie passende Bingo-Spiel durchzuführen. Und durchführen sollten Sie es, wenn auch Sie Aufmerksamkeit erregen und neue Kunden gewinnen wollen. Besonders die "offene Aktion" über einen längeren Zeitpunkt ist für kleinere Geschäfte gut geeignet. Denn jeder Spieler muß, um die aktuellen Zahlen zu erfahren, mindestens einmal am Tag vor Ihrem Schaufenster stehen. Wie viele dann etwas bei Ihnen kaufen, können Sie schnell am gestiegenen Umsatz feststellen.

 

Wer hat Bingo erfunden? 

Nun diese vielen Systeme kann man nicht erfinden. Es gibt kein Patent dafür, da jedes System aufgrund mathematischer Grundregeln und Erkenntnisse ersonnen wird und der Veranstalter nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung seinen eventuell entstehenden Gewinn bestimmen muss. In England und Irland findet man in den Städten etliche in alten Kinos installierte Bingohallen. Dort sitzen von morgens 10 Uhr bis abends 18 Uhr fast ausschließlich Hausfrauen und Rentner bei Tee, Cola und Wasser und paffen eine Zigarette nach der anderen. Tief in der Halle sieht man eine Person auf einem Podest hinter einem Bingogerät sitzen und ununterbrochen Zahlen ausrufen. Die Leute in den Bingohallen müssen höllisch aufpassen, daß Sie keine Zahl verpassen, da jeder mit mehreren Tickets gleichzeitig spielt, um seine Gewinnchancen zu erhöhen. Hat jemand alle 15 Zahlen auf seinem Ticket angekreuzt, muss er "Bingo" schreien. Er oder Sie hat gewonnen. Großes Raunen in der Halle. Gewinn kassieren, neue Tickets kaufen und weiter geht's. Neues Spiel, neues Glück. Es gibt Hausfrauen, die sitzen dort täglich mehrere Stunden ab, in der Hoffnung, sie gewinnen ihren arbeitslosen Männern das Abendbrot. 

 

Bingo, ein verbotenes Spiel ? 

Der Begriff Bingo schließt alle Lottosysteme mit ein (auch z.B. Knobelstechbretter, Rubbelkarten, Ausspielungen am Glücksrad usw.). Unser deutsches Samstagslotto ist ein reines Bingospiel nach dem System "6 aus 49". Eine große deutsche Boulevardzeitung spielt regelmäßig das englische System "15 aus 90". Dieses System gewinnt auch zunehmend in den Soldaten- und Altenheimen, Discotheken, bei Verkaufsfahrten, für Kurveranstaltungen, sogar während Wahlveranstaltungen an Beliebtheit. Vereine füllen sich mit dieser Art Lotteriespiel - sprich Tombola Ihre Vereinskasse.

In den meisten europäischen Ländern ist das gewerbliche Ausspielen in der Öffentlichkeit, so auch in konzessionierten Räumen, strengstens verboten. Nichtbeachtung wird strafrechtlich geahndet. Außerdem finden die länderspezifischen Lotteriegesetze mit ihrer Lotterieabgabenpflicht ihre Anwendung.

Bingo darf auf erlaubter Basis nur wie folgt veranstaltet werden
(Angaben unter Vorbehalt - siehe auch nachfolgenden Hinweis) :

  • Im Privatbereich 
  • Innerhalb geschlossener Club- bzw. Vereinsgesellschaften darf jedes Mitglied Bingotickets (Lose) kaufen soviel es will, wenn nach ausgespielter Tombola der Reingewinn abzüglich aller Kosten dem eingetragenen Verein bzw. Club zugute kommt.
  • Bei einer öffentlichen Ausspielung, z.B. in einer Diskothek oder Gaststätte, darf die Teilnahme an der Bingoveranstaltung nichts kosten. Sie darf weder von einer Leistung abhängig gemacht werden (Kauf eines bestimmten Getränks), noch dürfen sogenannte verschleierte Kosten (erhöhter Eintrittspreis am Bingoabend) erhoben werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Gewinne 'von geringem Wert' als Kosten geltend gemacht werden. Gewinne mit höherem Wert müssen privat finanziert werden. 
  • Eine öffentliche Ausspielung, bei der die Teilnahme von einer Leistung abhängig ist, das Bingoticket etwas kostet, oder verschleierte Kosten vorhanden sind, ist immer als kritisch anzusehen, auch wenn die Veranstaltung für einen "Guten Zweck" durchgeführt wird. Hierbei wird vorher mit einem eingetragenen Verein oder gemeinnütziger Institution (Rotes Kreuz, Kindergarten usw.) vereinbart, daß die Ausspielung zu deren Gunsten geschieht und der verbleibende Gewinn dieser Organisation oder Verein zugute kommt. In diesem Fall sollte jedoch unbedingt eine Stellungnahme der Gemeinde / Stadt einholt, bzw. die Aktion dort anmeldet werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Diese Angaben sind nach bestem Wissen recherchiert. Gesetze können sich jedoch ändern und auch zum gleichen Sachverhalt gibt es teilweise eine unterschiedliche Rechtsprechung. Des weiteren werden ähnliche Angelegenheiten von den Ordnungsämtern von Bundesland zu Bundesland und sogar von Gemeinde zu Gemeinde teilweise unterschiedlich gehandhabt. 

Eine Garantie für die grundsätzliche Anwendbarkeit der obigen Ausführungen können wir nicht übernehmen.

Es wird daher dringend empfohlen, vor der Durchführung einer Aktion in jedem Fall eine Stellungnahme der Gemeinde / Stadt einzuholen und ggf. die rechtlichen Grundlagen von einem Juristen prüfen zu lassen.

 

 

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